§ 14 GrEStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
Fünfter Abschnitt Steuerschuld

§ 14 GrEStG Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

Die Steuer entsteht, 1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung; 2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.