§ 144 FGO
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I Kosten

§ 144 FGO (Kostenentscheidung bei Rechtsbehelfsrücknahme)

§ 144 (Kostenentscheidung bei Rechtsbehelfsrücknahme)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.