§ 15 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung, BGBl. I Nr. 183 vom 18.06.2026

§ 15 GewO Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

§ 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) 1Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. 2Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.