§ 152 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I Nr. 395 vom 04.12.2024

§ 152 a StPO Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

§ 152 a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.