§ 158 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 158 AO Beweiskraft der Buchführung

§ 158 Beweiskraft der Buchführung

AO ( Abgabenordnung )

(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen. (2) Absatz 1 gilt nicht, 1. soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder 2. soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2 a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146 a oder des § 147 b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.