§ 161 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
SECHSTER ABSCHNITT Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalges...
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines

§ 161 BewG Bewertungsstichtag

§ 161 Bewertungsstichtag

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend. (2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.