§ 1615 n BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 3 Unterhaltspflicht
Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

§ 1615 n BGB Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

§ 1615 n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die Ansprüche nach den §§ 1615 l, 1615 m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615 l, 1615 m sinngemäß.