§ 17 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 17 BewG Geltungsbereich

§ 17 Geltungsbereich

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) 1Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. 2§ 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.