§ 18 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 18 SGB X Beginn des Verfahrens

§ 18 Beginn des Verfahrens

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.