§ 189 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
SECHSTER ABSCHNITT Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalges...
C. Grundvermögen
III. Bebaute Grundstücke

§ 189 BewG Bewertung im Sachwertverfahren

§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179. (3) 1Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. 2Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren. (4) 1Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. 2Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.