§ 19 a PublG
Stand: 11.04.2017
zuletzt geändert durch:
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 802
Dritter Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 19 a PublG Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

§ 19 a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

PublG ( Publizitätsgesetz )

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mitglied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 7 Satz 6 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264 d des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 20 Absatz 2 a, 2 b oder Absatz 2 c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 20 Absatz 2 a, 2 b oder Absatz 2 c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.