(1) 1Beabsichtigt ein im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässiger Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, muss er an dem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen. 2Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt für die Teilnahme an dem besonderen Meldeverfahren eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. 3Die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren setzt weiter voraus, dass 1. der Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle beim Bundeszentralamt für Steuern die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beantragt, 2. der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, Änderungen der im Antrag nach Satz 3 Nummer 1 gemachten Angaben hat der Unternehmer unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern nach dem in Satz 3 Nummer 1 amtlich vorgeschriebenen Datensatz mitzuteilen.
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