§ 2 a GewStG
FNA: 611-5
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich, BGBl. I Nr. 69 vom 28.02.2025

§ 2 a GewStG Arbeitsgemeinschaften

§ 2 a Arbeitsgemeinschaften

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

1Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. 2Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.