§ 203 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 203 InsO Anordnung der Nachtragsverteilung

§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin 1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, 2. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder 3. Gegenstände der Masse ermittelt werden. (2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen. (3)