§ 21 a UStG
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER ABSCHNITT Besteuerung

§ 21 a UStG Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro

§ 21 a Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

(1) 1Bei der Einfuhr von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro aus dem Drittlandsgebiet, für die eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 nicht in Anspruch genommen wird, kann die Person, die die Gegenstände im Inland für Rechnung der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind (Sendungsempfänger), bei einer Zollstelle gestellt (gestellende Person), auf Antrag die Sonderregelung nach den Absätzen 2 bis 6 in Anspruch nehmen, sofern 1. die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex der Union erfüllt sind, 2. die Beförderung oder Versendung im Inland endet und 3. die Sendung keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren enthält. 2Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr zu stellen. (2)