§ 21 EUAHiG
FNA: 611-9-29
Fassung vom: 26.06.2013
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen, BGBl. I Nr. 353 vom 22.12.2025

§ 21 EUAHiG Übergangsvorschriften

§ 21 Übergangsvorschriften

EUAHiG ( EU-Amtshilfegesetz )

(1) 1Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. 2Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist ab dem 1. Januar 2027 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. 3§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. (1 a)