§ 2125 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2125 BGB Verwendungen; Wegnahmerecht

§ 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet. (2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.