§ 217 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
SECHSTER ABSCHNITT Steueraufsicht in besonderen Fällen

§ 217 AO Steuerhilfspersonen

§ 217 Steuerhilfspersonen

AO ( Abgabenordnung )

Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.