§ 225 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare, BGBl. I Nr. 192 vom 22.06.2026

§ 225 BewG Änderung von Feststellungsbescheiden

§ 225 Änderung von Feststellungsbescheiden

BewG ( Bewertungsgesetz )

1Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.