§ 225 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 225 BewG Änderung von Feststellungsbescheiden

§ 225 Änderung von Feststellungsbescheiden

BewG ( Bewertungsgesetz )

1Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.