§ 225 c UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften

§ 225 c UmwG Anzuwendende Vorschriften

§ 225 c Anzuwendende Vorschriften

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.