§ 226 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

§ 226 BGB Schikaneverbot

§ 226 Schikaneverbot

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.