§ 227 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
DRITTER ABSCHNITT Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung

§ 227 AktienG Anmeldung der Durchführung

§ 227 Anmeldung der Durchführung

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.