§ 234 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
SIEBENTER ABSCHNITT Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines

§ 234 BewG Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst: 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche Nutzung, b) die forstwirtschaftliche Nutzung, c) die weinbauliche Nutzung, d) die gärtnerische Nutzung, aa) Nutzungsteil Gemüsebau, bb) Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau, cc) Nutzungsteil Obstbau, dd) Nutzungsteil Baumschulen, e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, 2. die Nutzungsarten: a) Abbauland, b) Geringstland, c) Unland, d) Hofstelle, 3. die Nebenbetriebe. (2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung). (3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben. (4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind. (5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. (6)