§ 238 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform

§ 238 UmwG Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber

§ 238 Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. 2§ 192 Abs. 2 bleibt unberührt.