§ 24 ErbStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
IV. Steuerfestsetzung und Erhebung

§ 24 ErbStG Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4

§ 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4

ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz )

1In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. 2Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.