§ 24 GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 24 GmbHG Aufbringung von Fehlbeträgen

§ 24 Aufbringung von Fehlbeträgen

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

1Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. 2Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.