(1) 1Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten, und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
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