(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. (2) 1Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. 2Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4). (3) Als Grundstück gelten auch: 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, 2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden, 3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
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