§ 244 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 244 HGB Sprache. Währungseinheit

§ 244 Sprache. Währungseinheit

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.