§ 248 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren
DRITTER ABSCHNITT Sicherheitsleistung

§ 248 AO Nachschusspflicht

§ 248 Nachschusspflicht

AO ( Abgabenordnung )

Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.