§ 250 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
SIEBENTER ABSCHNITT Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
C. Grundvermögen
III. Bebaute Grundstücke

§ 250 BewG Bewertung der bebauten Grundstücke

§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln. (2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten: 1. Einfamilienhäuser, 2. Zweifamilienhäuser, 3. Mietwohngrundstücke, 4. Wohnungseigentum. (3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten: 1. Geschäftsgrundstücke, 2. gemischt genutzte Grundstücke, 3. Teileigentum, 4. sonstige bebaute Grundstücke.