§ 254 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Vierter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 254 UmwG Anmeldung des Formwechsels

§ 254 Anmeldung des Formwechsels

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen. (2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.