§ 256 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 256 AO Einwendungen gegen die Vollstreckung

§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

AO ( Abgabenordnung )

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.