§ 258 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 258 BewG Bewertung im Sachwertverfahren

§ 258 Bewertung im Sachwertverfahren

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247. (3) 1Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. 2Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. 3Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.