§ 269 a InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SIEBTER TEIL Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 269 a InsO Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

§ 269 a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

InsO ( Insolvenzordnung )

1Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.