§ 28 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 246 vom 19.07.2024

§ 28 BBiG Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen

§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. 2Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) 1Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. 2Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort möglich, wenn 1. für die Vermittlung Informationstechnik eingesetzt wird, 2. die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet sind und Für die Ausgestaltung digitalen mobilen Ausbildens kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.