§ 294 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 294 BGB Tatsächliches Angebot

§ 294 Tatsächliches Angebot

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.