(1) Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. (2) 1Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. 2Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung, insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16 b.
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