§ 3 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 3 SGB X Amtshilfepflicht

§ 3 Amtshilfepflicht

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten, 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.