§ 3 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Möglichkeit der Verschmelzung

§ 3 UmwG Verschmelzungsfähige Rechtsträger

§ 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein: 1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften; 2. Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien); 3. eingetragene Genossenschaften; 4. eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 5. genossenschaftliche Prüfungsverbände; 6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. (2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein: 1. wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind; 2. natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen. (3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte. (4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.