§ 300 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

§ 300 UmwG Abfindungsangebot

§ 300 Abfindungsangebot

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.