§ 304 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

§ 304 UmwG Wirksamwerden des Formwechsels

§ 304 Wirksamwerden des Formwechsels

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. 2Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.