§ 31 GewStG
FNA: 611-5
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich, BGBl. I Nr. 69 vom 28.02.2025

§ 31 GewStG Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

§ 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

(1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. 2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen. (2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. (3) In den Fällen einer Befreiung von der Gewerbesteuer bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind. (4)