§ 314 a UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Sechstes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder

§ 314 a UmwG Falsche Angaben

§ 314 a Falsche Angaben

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 122 k Abs. 1 Satz 3 eine Versicherung nicht richtig abgibt.