§ 331 a HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellsch...
Sechster Unterabschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
Erster Titel Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 331 a HGB Unrichtige Versicherung

§ 331 a Unrichtige Versicherung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 264 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2 a Satz 3, entgegen § 289 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2 a Satz 4, oder entgegen § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 315 e Absatz 1, eine unrichtige Versicherung abgibt. (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.