§ 334 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellsch...
Sechster Unterabschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
Erster Titel Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 334 HGB Bußgeldvorschriften

§ 334 Bußgeldvorschriften

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder 2, des § 251 oder des § 264 Absatz 1 a oder Absatz 2 über Form oder Inhalt, b) des § 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5 oder Satz 6, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Abs. 4 oder 5, des § 254 oder des § 256 a über die Bewertung, c) des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7, der §§ 272, 274, 275 oder des § 277 über die Gliederung oder zuwiderhandelt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 3 a wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § f Absatz Nummer , auch in Verbindung mit Absatz oder 4, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder Begründungen nach § Absatz oder § Absatz des oder nach § oder § Absatz des ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § d in Verbindung mit § f Absatz Nummer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder Begründungen nach § Absatz oder § Absatz des ganz oder zum Teil unterblieben sind.