§ 34 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 34 BewG Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

§ 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt 1. den Wirtschaftsteil, 2. den Wohnteil. (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche Nutzung, b) die forstwirtschaftliche Nutzung, c) die weinbauliche Nutzung, d) die gärtnerische Nutzung, e) die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung; 2. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter: a) Abbauland (§ 43), b) Geringstland (§ 44), c) Unland (§ 45); 3. die Nebenbetriebe (§ 42). (3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. (4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen. (5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird. (6)