§ 345 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Vollstreckung
VIERTER ABSCHNITT Kosten

§ 345 AO Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

AO ( Abgabenordnung )

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.