§ 35 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft

§ 35 GenG Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

§ 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.