§ 379 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 2 Hinterlegung

§ 379 BGB Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme

§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten. (3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.